ACHTUNG !
Leider müssen wir, auf Grund
einer weiteren Entscheidung
der Bundesregierung vom
10.02.2021,
auch unser Studio weiterhin bzw.
wiederholt und immer noch
bis zum 07. März 2021
geschloßen halten.
(weitere Entscheidungen werden am 03. März 2021 bekannt gegeben)
Selbstverständlich wollen wir,
dass keiner einen Nachteil dadurch erfährt.
Wir werden Euch diese Zeit,
entpr. der Laufzeitvereinbarung,
an das Ende der vereinbarten Vertragslaufzeiten
BEITRAGSFREI
anhängen,
bzw. werden die Laufzeiten entspr. der vereinbarten Zahlmonate, bei denen die ihre Zahlung (selbstverständlich)
ausgesetzt haben, im Anschluß angehangen !
Für Fragen stehen wir Euch von Montag bis Freitag vor Ort zur Verfügung,
bitte vorher (9.oo - 14.oo) telefonisch einen Termin vereinbaren.
Bleibt gesund !
Jacqueline & Andre
Wir sind unendlich traurig und wütend darüber, dass der Nutzen und unsere Arbeit als Gesundheitsdienstleister so eine geringe Darstellung bei den Entscheidungsträgern finden. Ein Großteil unserer Mitglieder kommt aus gesundheitlichen Gründen zu uns, weil wir helfen können. Und weil sie wissen, dass sportliche Bewegung Schmerzen lindern sowie ihr Immunsystem stärken kann.
Es ist nachgewiesen, dass wir Fitness- und Gesundheitsstudios keine Infektionsherde sind. Wir mussten und haben uns in den letzten Monaten mit Dingen beschäftigt, die sicherlich nicht zu unserem Aufgabengebiet gehören. Wir haben Hygienekonzepte mehrfach angepasst und aufgestellt, haben Abstandsregeln, Mitgliederbeschränkungen, Kontakterfassungen, Nutzungspläne, Zugangsbeschränkungen und Investitionen zur zusätzlichen Reinigungs- und Desinfektions- Sicherheit durchgeführt, nur um der Meinung von Ahnungslosen gerecht zu werden und WOFÜR?
Ihr, liebe Mitglieder, habt dies mitgetragen, erduldet und unterstützt…DANKE.
Uns ist sehr wohl bewusst, was und wie wichtig Gesundheit ist. Wir sind gern bereit dafür eine große Menge an Anstrengungen zu unternehmen nur muss, wie alles im Leben, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und mit einem weiteren Berufsverbot ist dies auf jedem Fall überzogen.
Bleiben sie gesund und uns treu…
Bitte beachtet die NEUEN strengen Hygieneregeln !
Und wir bitten um Verständnis, das viele der neuen Abläufe einen
erhöhten Zeit- bzw. Energieaufwand erfordern.
Hygieneschutzkonzept der Fitness- und Gesundheitsinitiative
zur Wiedereröffnung der Gesundheits- und Fitnessstudios:
Liebe Mitglieder,
Wir ALLE müssen einige Anordnungen und Richtlinen befolgen und umsetzen.
Wir bitten diesen Anweisungen zu folgen, damit es im laufenden Studiobetrieb nicht zu Rechtsverletzungen oder langen Wartezeiten kommt.
Wir verstehen das bestimmte Anweisungen Euch nicht gefallen, nur bitte haltet euch an die Regeln. Bitte beachtet auch, dass unsere Mitarbeiter für diese Regeln nicht verantwortlich sind ! Wir müssen diese nur im entsprechendem Maße durchsetzen und einhalten.
Wir freuen uns das wir wieder für euch da sein können und bitten euch nochmals sich strickt an die Regeln und Anweisungen zu halten. Dies ist wichtig damit wir weiter geöffnet bleiben dürfen. Weiterhin ist leider mit regelmäßigen Kontrollen vom Ordnungsamt im Studio zu rechnen.
Anordnung/ Regeln:
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen bzw. innerhalb unserer Einrichtung zu tragen.
Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Gruppenansammlungen oder Gruppentraining im Studio mit nicht Familienangehörigen ( selber Haushalt ) ist untersagt. Auf Übungen mit Körperkontakt ist zu verzichten, ebenso auf Hilfestellungen.
Wir bieten der Risikogruppe eine gesonderte Trainingszeit an:
Montag bis Freitag von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 16.00 Uhr
Bleibt weiterhin gesund !
Mit sportlichen Grüßen
Jacqueline und André
Aktuelle Öffnungszeiten bis auf weiteres:
Montag bis Freitag 08:00 bis 20:00 Uhr
Samstag 10:00 bis 14:00 Uhr
Sonntag & Feiertag geschlossen
bzw. bei entsprechender Absprache auch andere Zeiten und Termine !
Anwendungsempfehlungen für Einzelhandel, Gaststätten, Handwerk, Dienstleistung, gewerbliche Sportangebote sowie gewerbliche Freizeitangebote usw. der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (Stand 26.06.2020).
Diese Handlungsempfehlungen werden fortgeschrieben.
In allen Lebensbereichen sind sozial physische Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten (§ 1 Abs. 1). Bei Kontakten mit anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern, auch bei sportlichen Betätigungen, einzuhalten, sofern die körperliche Nähe nach den Umständen nicht zu vermeiden ist (§ 1 Abs. 2).
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. Abgesehen von den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 geregelten Fällen ist der Mindestabstand grundsätzlich zu allen Personen einzuhalten.
So wird unter anderem klargestellt, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands entfällt:
Gemäß § 2 Abs. 1 ist entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Verlangt wird ein betriebs-, einrichtungs- bzw. tätigkeitsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept.
Bei
der Erstellung sind insbesondere die einschlägigen und aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Welche weiteren Vorgaben
bei der Erstellung des individuellen Schutz- und Hygienekonzepts zu berücksichtigen sind, regeln § 2 Abs. 2 sowie Abs. 3.
Wesentliche Ziele der im Schutz- und Hygienekonzept zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind
Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
Gemäß § 3 Abs. 1 ist eine Anwesenheitsdokumentation zu führen. Diese Pflicht trifft vor allem die Verantwortlichen für
Die Pflicht zur Anwesenheitsdokumentation gilt nur, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Die Daten dürfen ausschließlich nur zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und müssen die folgenden Angaben enthalten:
Es müssen die Kontaktdaten aller Anwesenden aufgenommen werden. Das Hinterlassen von geschäftlichen Kontaktdaten ist nicht möglich.
Die Anwesenheitsdokumentation ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider i.S.d. IfSG war.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von vier Wochen ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen bzw. zu vernichten.
Es besteht gem. § 4 Abs. 1 eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung* in geschlossenen Räumen* der folgenden Einrichtungen und Veranstaltungen:
In Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben ist der MNB zu tragen von
Die MNB ist zu tragen – außer während der Sportausübung – in:
§ 4 Abs. 2 regelt, wann eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Ausnahmefall nicht gilt. Dies ist der Fall bei Kindern unter 6 Jahren, bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen oder bei Behinderung, bei Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder bei Gehörlosen und schwerhörigen Menschen sowie mit diesen kommunizierenden Personen und Begleitpersonen.
Duschen einschließlich Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern im Schutz- und Hygienekonzept die Einhaltung der Regelungen nach § 2 sichergestellt ist (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).
Duschen und Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern der Zugang über Nutzungspläne gesteuert wird (nur Einzelpersonen oder Personen eines Haushalts, z.B. Mutter mit Kind), nach jeder Nutzung gründlich und über einen ausreichenden Zeitraum gelüftet sowie eine Zwischenreinigung vorgenommen wird. Jede Kabine und jeder Raum, in die/den während des Duschvorgangs Wasserdampf gedrungen ist, muss gelüftet und gereinigt werden. Eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Einzelduschkabinen ist nur von Personen eines Haushaltes erlaubt. Duschen ohne Lüftungsmöglichkeit dürfen nicht genutzt werden.
Für eine ausreichende Belüftung müssen Luftzirkulation und Luftaustausch gewährleitstet werden können. Dies kann über Fenster oder ein Belüftungssystem erfolgen
Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind gemäß § 7 Abs. 3 nicht erlaubt. Dies gilt auch für solche Einrichtungen in Hotels u. ä. Beherbergungsbetriebe.
Gewerbliche Sportangebote dürfen unter Einhaltung der grundsätzlichen Pflichten und Vorgaben nach den §§ 1 (Mindestabstand), 2 (Schutz- und Hygienekonzept), 3 (Anwesenheitsdokumentation) und 4 (Mund-Nasen-Bedeckung) geöffnet werden (siehe Ziffern 1.1 Grundsatz: Mindestabstand bis 1.4 Grundsatz: Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in geschlossenen Räumen).
§ 5 Absatz 7 regelt die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Sport. Die bisherige grundsätzliche Sperrung der Sportanlagen unter Zulassung von Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten wird in der vorliegenden Verordnung nicht fortgeführt, so dass die Anlagen nun wieder geöffnet und nutzbar sind. Es gelten künftig die folgenden Einschränkungen:
Auch der Sport unterliegt weiterhin dem Gebot der Kontaktfreiheit und den Abstandsregelungen des § 1 der Verordnung einschließlich der dort festgeschriebenen Ausnahmen.
Die Regelungen gelten einheitlich für gewerblichen und nicht-gewerblichen Sport bzw. Sportangebote. Nicht als Sport im Sinne des § 5 Absatz 7 gelten sportbezogene Teile der Ausbildung oder angeordneter Dienstsport von Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Die Sportausübung darf nur kontaktfrei unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen erfolgen.
Eine Sportart gilt als kontaktfrei, wenn zu keinem Zeitpunkt der sportlichen Betätigung ein körperlicher Kontakt zu anderen Mitsporttreibenden erfolgt. Übungen zu zweit oder in Gruppen sind nur mit dem vorgeschriebenen Abstand von mindestens 1,5 Metern in Innenräumen und auf Außenflächen und ohne sich zu berühren durchzuführen. Dies gilt auch für Leitende sportlicher Aktivitäten; Haltungshilfestellungen mit Körperkontakt sind nicht gestattet. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht (§ 1 Abs. 3). Insofern können Tanzkurse, Zweikampfsportarten u.ä. nur paarweise von dem vorgenannten Personenkreis durchgeführt werden, ansonsten gilt die o.g. Abstandsregelung. Eine Wettkampfsimulation, die zu Berührungen führen kann, z. B. in Form von Zweikämpfen bleibt untersagt.
Die Verantwortlichen für Sportstätten sowie für sonstige sportbezogene Räumlichkeiten haben ein nutzungsbezogenes Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen (vgl. § 2 Abs. 2).
Mit Blick auf das sehr unterschiedliche Sportgeschehen in den verschiedenen Räumlichkeiten wurde insoweit auf eine einheitliche Regelung verzichtet und die Festlegung der jeweiligen Mindestflächen auf die nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepte verlagert. Daher ist für gedeckte Sportanlagen und sonstige sportbezogene Räumlichkeiten eine* Mindestfläche pro Person in qm* entsprechend der jeweiligen baulichen Bedingungen und sonstigen Begebenheiten unter Berücksichtigung des Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern in Abhängigkeit vom ausgeübten Sport individuell von den Verantwortlichen festzulegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 haben die Verantwortlichen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitnessstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; siehe auch Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen innerhalb gedeckter Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7).
Während der Sportausübung besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch Trainerinnen und Trainer sind während der Übungseinheiten von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
Duschen, Umkleiden und WC-Anlagen einschließlich Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern im nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzept die Einhaltung der Regelungen nach § 2 sichergestellt ist (vgl. Ziffer 1. Grundsätzliche Pflichten und Vorgaben für alle Betriebe und gewerblichen Veranstaltungen).
Duschen und Gemeinschaftsduschen sind zulässig, sofern der Zugang über Nutzungspläne gesteuert wird (nur Einzelpersonen oder Personen eines Haushalts, z.B. Mutter mit Kind), nach jeder Nutzung gründlich und über einen ausreichenden Zeitraum gelüftet sowie eine Zwischenreinigung vorgenommen wird. Jede Kabine und jeder Raum, in die/den während des Duschvorgangs Wasserdampf gedrungen ist, muss gelüftet und gereinigt werden. Eine zeitgleiche Nutzung mehrerer Einzelduschkabinen ist nur von Personen eines Haushaltes erlaubt. Duschen ohne Lüftungsmöglichkeit dürfen nicht genutzt werden.
Für eine ausreichende Belüftung müssen Luftzirkulation und Luftaustausch gewährleitstet werden können. Dies kann über Fenster oder ein Belüftungssystem erfolgen
Dampfbäder und Saunen einschließlich solcher in Sportanlagen und Schwimmbädern sowie in sonstigen Betrieben (z. B. Hotels, Spas etc.) müssen aufgrund des höheren Ansteckungsrisikos geschlossen bleiben.
Gemäß § 7 Abs. 3 sind Dampfbäder und Saunen aufgrund des höheren Ansteckungsrisikos geschlossen zu halten.
wir freuen uns, Sie auf der Internetseite des
in Berlin-Pankow
begrüßen zu dürfen.
Da wir wissen, dass die Suche nach einem passenden Fitnesscenter trotz
– oder gerade wegen –
der Fülle an Angeboten nicht immer leicht ist,
laden wir Sie zu einem kleinen
"Spaziergang"
auf den Seiten des
ein.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser Team gern
persönlich vor Ort zur Verfügung,
um alle Ihre Fragen zu beantworten
und evtl. Wünsche wahr werden zu lassen.
Wir wünschen Ihnen viel Freude am
"Spaziergang"
und freuen uns,
Sie hoffentlich bald
persönlich
kennen zu lernen!
Ihr Team vom